Impressum
Informationspflicht laut §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch, §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht laut §25 Mediengesetz.
Medicon Arbeitsmedizinisches Zentrum GmbH
Plüddemanngasse 107a ,
8042 Graz,
Österreich
Unternehmensgegenstand:
Arbeitsmedizinisches Zentrum und Betriebliche Gesundheitsförderung
UID-Nummer: ATU49210009
Firmenbuchnummer: FN 193409 a
Firmenbuchgericht: Graz
Firmensitz: Graz, Österreich
Tel.: 0316 847444
E-Mail: office@medicon.cc
Geschäftsführer
Dr. Bernd Kerschbaumer
Beteiligungsverhältnisse
Gesellschafter BKMD Fortuna GmbH 100%
Quelle: Erstellt mit dem Impressum Generator von Content Marketing Agentur Wien in Kooperation mit tattooentfernen.at
EU-Streitschlichtung
Gemäß Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) möchten wir Sie über die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) informieren. Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu/odr?tid=121254464 zu richten. Die dafür notwendigen Kontaktdaten finden Sie oberhalb in unserem Impressum.Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass wir nicht bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Bildernachweis
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 03.05.2021
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für Rechtsgeschäfte in den Geschäftsbereichen Arbeitspsychologie und health@work zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Medicon GmbH) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Medicon GmbH) ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer (Medicon GmbH) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Kooperationspartner*innen erbringen zu lassen. Die Bezahlung der Kooperationspartner*innen erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Medicon GmbH) selbst.
Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem/der Kooperationspartner*in und dem/der Auftraggeber*in.
2.3 Der/die Auftraggeber*in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Medicon GmbH) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber*in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Medicon GmbH) anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der/die Auftraggeber*in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Auftragserfüllung förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der/die Auftraggeber*in wird den Auftragnehmer (Medicon GmbH) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Gesundheitsaktivitäten umfassend informieren.
3.3 Der/die Auftraggeber*in sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Medicon GmbH) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
3.4 Der/die Auftraggeber*in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter*innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Medicon GmbH) von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner*innen verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner*innen verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Kooperationspartner*innen und Mitarbeiter*innen des Auftragnehmers (Medicon GmbH) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer (Medicon GmbH) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Medicon GmbH) und seinen Mitarbeiter*innen und beauftragten Kooperationspartner*innen geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Organisationspläne, Programme, Plakate, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Videos etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Medicon GmbH). Sie dürfen vom/von der Auftraggeber*in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber*in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Medicon GmbH) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Medicon GmbH) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des/der Auftraggebers/Auftraggeberin gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Medicon GmbH) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer (Medicon GmbH) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den/die Auftraggeber*in hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des/der Auftraggebers/Auftraggeberin erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Auftragnehmer (Medicon GmbH) haftet dem/der Auftraggeber*in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Kooperationspartner*innen zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers/Auftraggeberin können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der/die Auftraggeber*in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer (Medicon GmbH) das Werk unter Zuhilfenahme von Kooperationspartner*innen erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen entstehen, tritt der Auftragnehmer (Medicon GmbH) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der/die Auftraggeber*in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer (Medicon GmbH) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers/Auftraggeberin erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Medicon GmbH), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Mitarbeiter*innen des/der Auftraggebers/Auftraggeberin, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer (Medicon GmbH) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auftragnehmer (Medicon GmbH) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber*in leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSGVO), wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Medicon GmbH) ein Honorar gemäß der Vereinbarung (Angebot) zwischen dem/der Auftraggeber*in und dem Auftragnehmer (Medicon GmbH). Der Auftragnehmer (Medicon GmbH) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Medicon GmbH) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Medicon GmbH) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, sofern dies zuvor im Angebot vereinbart wurde.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers/Auftraggeber*in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Medicon GmbH), so behält der Auftragnehmer (Medicon GmbH) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Medicon GmbH) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der Auftragnehmer (Medicon GmbH) ist berechtigt, dem/der Auftraggeber*in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber*in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Medicon GmbH) ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Auftrages.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,• wenn ein/e Vertragspartner*in wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder • wenn ein/e Vertragspartner*in nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.• wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines/einer Vertragspartners/Vertragspartnerin, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGBs bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Medicon GmbH) oder der Ort der beruflichen Niederlassung des/der Auftraggeber/Auftraggeberin. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Medicon GmbH) zuständig.
13.4 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
13.5Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.